
Erntegutbescheinigung nötig
Erfassungshändler haften verschuldensunabhängig für rechtswidrig erzeugtes Erntegut und können auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das gilt unabhängig davon, ob und welche Maßnahmen sie ergreifen, um die Rechtmäßigkeit des Ernteguts sicherzustellen. In der Praxis bedeutet dies, dass Händler ihre Haftung nicht durch eine Selbsterklärung der anliefernden Landwirte ausschließen können. Dies hat nach Angaben der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) das Landgericht Düsseldorf am 21. Juli 2026 in einem weiteren Fall bestätigt. Beide Fälle sind allerdings noch nicht rechtskräftig.
Laut STV reicht eine Zusicherung nicht aus, dass das gesamte angelieferte Erntegut aus Vermehrungsmaterial erzeugt wurde, das den nationalen und europäischen sortenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine rechtssichere Lösung für die Händler von Erntegut sei die erhältliche Erntegut-Bescheinigung (EBS). Diese enthalte die Zusage der STV an den Händler, diesem gegenüber keine sortenschutzrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Diese Zusage gelte auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass das Erntegut widerrechtlich erzeugt worden sei.
Erntegut-Bescheinigung oft verlangt
Nach STV-Angaben hat eine repräsentative Umfrage unter Landwirten im Frühjahr dieses Jahres gezeigt, dass die Erntegut-Bescheinigung 2025 der von Abnehmern am häufigste verlangte Nachweis in Bezug auf die rechtmäßige Erzeugung war.
Die STV hat das europäische Datenschutzsiegel „Europrivacy“ des EBS-Systems erhalten. Dieses bewerte systematisch die Konformität von Datenverarbeitungen mit den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Beim Zertifizierungsprozess seien sämtliche Datenverarbeitungstätigkeiten der STV im Zusammenhang mit der Erntegut-Bescheinigung einbezogen worden.
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