
Schutz vor Vogelfraß
Bei Beizung in Deutschland sind die vom BVL festgesetzten Anwendungsbestimmungen zum Anwenderschutz sowie zum Schutz des Naturhaushaltes und der Gewässer sind zu beachten. Für Konsummais (Silo- und Körnermais) kann im EU-Ausland gebeiztes Saatgut bezogen werden und darf in Deutschland ausgesät werden. Für im EU-Ausland gebeiztes Saatgut gelten lediglich die Auflagen und Anwendungsbestimmungen, die im Land der Beizung (z. B. in Österreich) festgelegt wurden. Wichtig: Maissaatgut, welches mit Korit 420 FS sollte bei der Aussaat 2025 aufgebraucht werden, da die zukünftige Zulassungssituation unklar ist. Beobachtungen in der Praxis zeigen, dass weder eine Beizung mit Korit 420 FS noch z.B. eine tiefere Ablage zuverlässig vor Krähenfraß schützen. Seit dem Wegfall der Mesurolbeizung sind daher leider gezielte Vergrämungsabschüsse von Krähen die einzige zuverlässige Gegenmaßnahme. Da die Maisaussaat in die Schonzeit der Rabenkrähe (schwarzer Schnabel) fällt, muss rechtzeitig vor den Vergrämungsabschüssen ein Antrag auf Schonzeitverkürzung nach § 41 Abs. 6 Nr. 2 JWMG bei der Unteren Jagdbehörde (im Landratsamt) gestellt werden. Die Rabenkrähe (heller Schnabel) gilt als besonders geschützte Art. Hier ist für Vergrämungsabschüsse eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG durch die Untere Naturschutzbehörde (im Landratsamt) erforderlich.

