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Lebensmittelhygieneverordnung

Geänderte Standarderklärung

Ab dem 1. Januar 2017 wird die bisher von Schweinehaltern verwendete Standarderklärung von den Schlachthöfen nicht mehr akzeptiert.

Veröffentlicht am

Der DBV erinnert daran, dass die sogenannte Standarderklärung (Lieferschein) zum 01. Januar 2017 aufgrund gesetzlicher Änderungen bei der EU-Lebensmittelhygieneverordnung hinsichtlich der Wartezeiten und der Trichinenuntersuchung angepasst werden musste. Ab diesem Zeitpunkt wird die bisher verwendete Standarderklärung von den Schlachthöfen nicht mehr akzeptiert.

Sofern die Wartezeit von 7 Tagen vor der Schlachtung bei der Verabreichung von Tierarzneimitteln nicht eingehalten wurde, können Schweinehalter dies nun in der Standarderklärung angeben. Ein Schweinebetrieb kann sich unter bestimmten Voraussetzungen und Anforderungen ganz oder teilweise von der Trichinenuntersuchung am Schlachtbetrieb befreien lassen.

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