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Begrünung und ökologische Vorrangflächen

Eine Ummeldung der Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau (FAKT-Maßnahme E1.2) auf andere Flächen des Betriebes ist bis zum 31. August sanktionsfrei möglich. Eine Ummeldung der Winterbegrünung in FAKT (Maßnahme F1) auf andere Flächen des Betriebes ist ebenfalls bis zum 31. August sanktionsfrei möglich.

Veröffentlicht am
Rueß
Beim FAKT ist ferner eine Ummeldung der Begrünung im Acker- bzw. Gartenbau (Maßnahme E 1.1) auf andere Flächen des Betriebes bis zum 15. September sanktionsfrei möglich. Eine Herbstabfrage wie früher bei MEKA erfolgt nicht mehr. Für Flächen, die im Rahmen des Greening als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) angemeldet wurden, kann bis zum 1. Oktober eine Änderung der ÖVF-Anmeldung beantragt werden. Dazu sind Lage und Größe der abzumeldenen ÖVF-Flächen sowie Lage und Größe der Ersatz-ÖVF-Flächen unter Nennung des Änderungsgrundes anzugeben. Dieser muss gegebenenfalls nachgewiesen werden. Bei Ersatz-ÖVF muss es sich um Zwischenfrüchte handeln. Bei Cross-Compliance Landschaftselementen ist jedoch keine Änderung möglich. Werden nur...
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