Unter den vielen Fragen an die Redaktion taucht immer wieder die nach der aktuellen Rohstoffliste für die Verarbeitung zuckerarmer Früchte zu Geisten auf. Auch nach der Erweiterung der Rohstoffliste durch die Verordnung (EU) Nr. 426/2014 sind nach wie vor nur bestimmte Früchte zugelassen.