Für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 wurden die Umsatzsteuersätze von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Maßgebend für die Anwendung der neuen Steuersätze ist, wann die Leistung erbracht wurde. Es kommt also nicht auf die Rechnungsstellung und auch nicht auf den Zahlungseingang an. Bei Dauerleistungen wie Mieten oder Wartungen musste ab dem 1. Juli der Umsatzsteuerausweis angepasst werden, am besten durch ergänzende Unterlagen, zum Beispiel zum Mietvertrag. Beim Umtausch wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung – nach dem 1. Juli 2020 gilt der niedrigere Umsatzsteuersatz. Besteht eine Leistung aus selbstständigen Teilleistungen, über die...