
Aufzeichnungen vervollständigen
Nach Art. 67 der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 ist jeder berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, Aufzeichnungen elektronisch oder schriftlich zu führen und drei Jahre aufzubewahren. In den Aufzeichnungen müssen
- der Zeitpunkt der Anwendung (Datum),
- die Kulturpflanze,
- die behandelte Fläche,
- die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels,
- die verwendete Menge und
- die Anwenderin bzw. der Anwender vermerkt sein.
Die Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben müssen zudem nach § 11 Pflanzenschutzgesetz alle Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen unter Angabe der jeweiligen Anwender, z. B. auch Lohnunternehmer oder aushelfende Nachbarn, zusammenführen. Die Aufzeichnungen können im Rahmen der üblichen Betriebskontrollen überprüft werden.
Zudem gab es mehrere Gerichtsurteile, wonach Behörden verpflichtet sind, bei entsprechenden Anfragen seitens z. B. Wasserversorgern oder Umweltverbänden die Aufzeichnungen bei landwirtschaftlichen Betrieben anzufordern und herauszugeben.


