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Aufzeichnungen vervollständigen

Die Winterzeit sollte man nutzen, um die Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu vervollständigen.
Nach Art. 67 der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 ist jeder berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, Aufzeichnungen elektronisch oder schriftlich zu führen und drei Jahre aufzubewahren.
Die Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben müssen zudem nach § 11 Pflanzenschutzgesetz alle Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen unter Angabe der jeweiligen Anwender, zum Beispiel auch der Lohnunternehmer, zusammenführen.
Die Aufzeichnungen können im Rahmen der üblichen Betriebskontrollen überprüft werden. Speziell für die Aufzeichnung von Pflanzenschutzmaßnahmen geeignete Vorlagen sind bei den unteren Landwirtschaftsbehörden erhältlich.

Quelle: Amtlicher Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart/Redaktion BWagrar

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