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Erst untersuchen, dann verkaufen

Um ein Ausbreiten der Geflügelpest zu verhindern, dürfen bis 31. März 2015 Enten und Gänse einen Bestand nur verlassen, wenn sie sieben Tage vor dem Verkauf mit negativem Ergebnis auf die hochpathogenen Influenza-Viren der Typen H5 und H7 untersucht worden sind. 

Veröffentlicht am
Die entsprechende "Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung" wurde nun im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie besagt, dass Enten oder Gänse aus einem Bestand nur verbracht werden dürfen, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen vor dem Verbringen auf hochpathogenes aviäres Influenza-Virus der Subtypen H5 und H7 mit negativem Ergebnis untersucht worden sind. Dies gilt jedoch nun nicht mehr für das Verbringen von Eintagsküken. Zudem ist eine Untersuchung nicht erforderlich, wenn Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten gehalten werden. Die Hühner oder Puten müssen dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Die Verordnung...
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