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Alles ohne Zulassung muss weg

Pflanzenschutzmittel verlieren nach Ablauf ihrer Zulassung oder Aufbrauchsfrist ihre Einsatzberechtigung und müssen in bestimmten Fällen gesetzlich entsorgt werden. Wird diese Entsorgungspflicht nicht eingehalten, drohen neben Bußgeldern auch Förderkürzungen im Rahmen der Konditionalität.

Veröffentlicht am
Pflanzenschutzmittel sind immer nur befristet zugelassen. Durch Zeitablauf, teilweise auch durch Widerrufe verlieren Pflanzenschutzmittel ihre Zulassung und dürfen nach Ablauf der Aufbrauchsfrist nicht mehr eingesetzt werden. Für einen Teil dieser Pflanzenschutzmittel besteht zusätzlich eine gesetzliche Beseitigungspflicht im Sinne von Paragraf 15 Pflanzenschutzgesetz. Das sind Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe enthalten, die keine Genehmigung mehr in der Europäischen Union haben, wie zum Beispiel die Wirkstoffe Dimethomorph, Metiram, Metribuzin, S-Metolachlor und Spirotetramat. Im Zuge des neuen Förderrechts wurde diese Entsorgungspflicht auch konditionalitätsrelevant, sodass neben einem Bußgeld auch Förderkürzungen drohen, falls...
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