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Entscheidungsbäume und Vordrucke

Alles zur Aufzeichnungspflicht beim Düngen

Die Düngeverordnung ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt hat der Betriebsinhaber spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme die Bezeichnung und die Größe des Schlages, die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes, die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff, aufzuzeichnen. Hier erfahren Sie, wer zum Dokumentieren verpflichtet ist und wie der Aufschrieb aussehen sollte.
Veröffentlicht am

Diese Betriebe sind ausgenommen

Siehe Entscheidungsbäume (innerhalb bzw. außerhalb der Nitratgebiete) des LTZ: www.ltz-bw.de > Arbeitsfelder > Düngung > Düngeverordnung 2020

Auch auf folgenden Flächen gilt die Aufzeichnungspflicht nicht:

  • Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen,
  • nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus,
  • Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen und
  • reine Weideflächen ohne N-Düngung, wenn max. 100 kg N/ha und Jahr aus Beweidung anfallen.

So kann die Aufzeichnung aussehen

Einen Vordruck des LTZ Augustenberg zur Aufzeichnung von Düngemaßnahmen (DüV § 10 Abs. 2 und 3) finden Sie auf www.ltz.de > Arbeitsfelder > Düngung

Die Entscheidungsbäume und den Vordruck finden Sie auch am Ende des Beitrages zum Herunterladen.

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