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Neue Biberverordnung

Handlungsmöglichkeiten erweitert

In der vergangenen Woche lud das Landwirtschaftsministerium zu einer digitalen Informationsveranstaltung über die neue Biberverordnung und den Umgang mit der Saatkrähe ein. Über 100 Landwirtinnen und Landwirte nahmen online teil, um sich über die seit dem 4. Februar 2026 gültige Rechtsverordnung zu informieren.
von Guido Krisam Erschienen am 18.02.2026
Unter Schutz, aber nicht mehr unantastbar: Die neue Biberverordnung ermöglicht erstmals die letale Entnahme bei ernsten wirtschaftlichen Schäden. © Sylvia Bouchard/shutterstock.com

Minister Peter Hauk (CDU) eröffnete die Veranstaltung mit deutlichen Worten zur Vorgeschichte. Der Biber beschäftige das Landwirtschaftsministerium seit zehn Jahren, während die Bestandsentwicklung deutlich nach oben gehe. Im Land leben derzeit circa 6000 Biber, ein günstiger Erhaltungszustand sei erreicht. Hauk verwies auf politische Widerstände: „Vor fünf Jahren waren wir schon ein bisschen weiter, mit dem damaligen Umweltminister war vereinbart, dass wir nach dem Modell Bayern die Biber entnehmen.“ Nach dem Ministerwechsel zu Thekla Walker (Grüne) sei zunächst nur ein Modellprojekt bewilligt worden. Der Minister machte deutlich, dass eine Aufnahme von Biber und Saatkrähe ins Jagdgesetz aus seiner Sicht die beste Lösung wäre, dies aber am Koalitionspartner scheitere, der eine „Sperrminorität“ besitze. Die nun erreichte Biberverordnung bezeichnete er als Kompromiss, der „durch intensiven Druck" kurz vor der Landtagswahl erreicht worden sei.

Schäden in der Landwirtschaft

Bernhard Bolkart, Präsident des Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverbands, unterstrich in seinem Grußwort die Dringlichkeit des Themas. „Gerade Saatkrähen und Biber, aber auch andere Tierarten sind an einem Punkt, wo sie intensiv gemanagt werden müssen“, erklärte er. Viele Tiere, die in der Vergangenheit einen hohen Schutzstatus erhielten, hätten sich durch ihre hohe Reproduktionsrate und fehlende natürliche Feinde massiv vermehrt und seien für die Landwirtschaft „zu einer schieren Landplage“ geworden.

Jürgen Maurer, Vizepräsident des Landesbauernverbands, benannte konkrete Schadenshöhen: „Wir als Landbewirtschafter stehen da vor großen Herausforderungen, weil die Schäden durch Biber und Saatkrähe mittlerweile sehr groß sind.“ Die Schäden gingen „in die vier- bis fünfstelligen Bereiche, im Einzelfall im Gemüsebau bis zu 100.000 Euro Schaden“. Solche Summen seien nicht tolerierbar und gefährdeten Betriebe in ihrer Existenz. 

Verfahren mit Bestellungspflicht

Stefan Ziegler, Leiter des Jagdreferats im Ministerium, stellte die Details der Biberverordnung vor. Die Verordnung unterscheidet zwei Fallgruppen: Bei Schäden an Hochwasserschutzanlagen, Bundesstraßen, Wasserversorgungsanlagen und ähnlichen Infrastrukturen greift die Verordnung automatisch. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen hingegen müssen die unteren Naturschutzbehörden zunächst durch Allgemeinverfügungen Gewässerabschnitte festlegen, in denen ernste Schäden auftreten. Ziegler betonte mehrfach die zentrale Bedeutung der Bestellung durch die untere Naturschutzbehörde: „Machen Sie bitte nichts, ohne dass Sie von der Naturschutzbehörde dazu nicht aufgefordert oder bestellt wurden.“ Wer ohne diese Bestellung handle, mache sich strafrechtlich im Sinne des Artenschutzgesetzes strafbar. Diese Warnung wiederholte Minister Hauk ausdrücklich: „Auch wenn Sie Jäger sind – ohne eine solche Bestellung machen Sie sich strafbar“. Das vorgeschriebene Verfahren folgt einem dreistufigen Ablauf nach EU-Artenschutzrecht: Zunächst müssen genehmigungsfreie Präventionsmaßnahmen wie Elektrozäune oder Drahtgitter ergriffen werden. Führen diese nicht zum Erfolg, folgen Vergrämungsmaßnahmen über mindestens vier Wochen, etwa das Reißen von Biberdämmen. Erst nach erfolgloser Vergrämung darf der Biber letal entnommen werden – und zwar ausschließlich vom 1. September bis 15. März des Folgejahres durch Personen mit gültigem Jagdschein und Bestellung der Naturschutzbehörde.

Musterallgemeinverfügung zur Saatkrähe

Zur Saatkrähe berichtete Minister Hauk, dass in Landkreisen mit Allgemeinverfügungen, wie im Ortenaukreis und im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, die Schäden um bis zu 70 Prozent gesenkt werden konnten. Das Umweltministerium hat am 3. Februar 2026 eine Musterallgemeinverfügung zur Saatkrähe erstellt und die unteren Naturschutzbehörden aufgefordert, diese umzusetzen. Aktuell haben sechs Landkreise solche Allgemeinverfügungen erlassen. Die Musterallgemeinverfügung erlaubt jagdausübungsberechtigten Personen vom 1. Februar bis 30. September die letale Vergrämung von Saatkrähen bei Schwärmen von mindestens zehn Vögeln, wenn andere Abwehrmaßnahmen nicht erfolgreich waren. Maximal fünf Tiere pro Schlag dürfen entnommen werden. Ein wichtiger Fortschritt: Die Vergrämung kann bereits vor dem Eintreten von Schäden beantragt werden. Die Saatkrähe, die im 20. Jahrhundert in Baden-Württemberg fast ausgestorben war und 1985 nur noch 600 Brutpaare zählte, hat sich seit den 1990er-Jahren stark vermehrt. Aktuell werden 8500 bis 9500 Brutpaare geschätzt. Die Art gilt in Baden-Württemberg als nicht gefährdet, ist aber EU-weit weiterhin besonders geschützt. Minister Hauk kündigte an, noch in dieser Legislaturperiode eine Saatkrähenverordnung analog zur Biberverordnung erreichen zu wollen. Sein Ziel sei es gewesen, diese noch vor der Aussaat zu verabschieden. „Zumindest konnte die allgemeine Verfügung jetzt kurzfristig erstellt werden“, so Hauk.

Meldeportal als Datengrundlage

Mehrfach appellierten die Redner an die Landwirte, Schäden über das Meldeportal für Vogelschäden im Informationssystem ISIP zu erfassen. Dieses seit 2025 bestehende zentrale Erfassungssystem kann auch für Biberschäden genutzt werden. Minister Hauk betonte, dass eine realistische Datengrundlage wichtig sei, „um in der Sache auch politisch weiterzukommen“. Ziegler ergänzte, dass ein landesweiter Überblick über Problemfälle helfe: „Wir bekommen dann so einen landesweiten Überblick, wo die Problemfälle und die Hauptproblemflächen sind.“

Die neue Biberverordnung

Gültig seit 4. Februar 2026: Rechtsverordnung der Landesregierung ermöglicht erstmals erleichterte Vergrämung und letale Entnahme von Bibern bei ernsten wirtschaftlichen Schäden.

Landwirtschaftliche Flächen einbezogen: Erstmals können auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen geschützt werden – allerdings nur nach vorheriger Allgemeinverfügung durch die untere Naturschutzbehörde für bestimmte Gewässerabschnitte.

Dreistufiges Verfahren vorgeschrieben: 1. Präventionsmaßnahmen (Elektrozaun etc.), 2. Vergrämung über mindestens vier Wochen (Biberdämme reißen), 3. Letale Entnahme nur vom 1. September bis 15. März durch Personen mit Jagdschein.

Bestellung zwingend erforderlich: Jede Maßnahme erfordert vorherige schriftliche Bestellung durch die untere Naturschutzbehörde – sonst droht Strafbarkeit nach Artenschutzgesetz.

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