Der Bundesrat hat durch eine Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung die Futternutzung ökologischer Vorrangflächen (ÖVF) auf den Weg gebracht. Die Länder können nun ökologische Vorrangflächen für eine erweiterte Futternutzung öffnen. Baden-Württemberg nutzt dies und erteilt auf Antrag eine Ausnahmeregelung für das Jahr 2020 für greeningpflichtige Betriebe zur Futternutzung von ÖVF-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten. Mit der Ausnahmeregelung können Zwischenfrüchte und Untersaaten, neben der Beweidung mit Schafen und Ziegen, nun auch durch eine Beweidung mit anderen Tieren oder per Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden. Eine Weitergabe des Aufwuchses an Dritte ist ausschließlich für Futterzwecke zulässig, eine zum...