Fehler in der Verordnung
Laut Bundesverwaltungsgericht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen höhere Düngeanforderungen in Roten Gebieten. Vielmehr fehlt es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage im Bundesrecht für die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung, wie es im nun vorliegenden Urteil heißt.
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Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom vergangenen Oktober zur fehlerhaften Ausweisung der Roten Gebiete stellt die dort geltenden höheren Anforderungen an die Düngung nicht infrage. Das geht aus der schriftlichen Urteilsbegründung hervor, die das Leipziger Gericht vergangene Woche vorgelegt hat. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen für die Roten Gebiete, heißt es in der Begründung. Die höheren Anforderungen an die Düngung dienten dem Gewässerschutz und damit einem wichtigen Gemeinwohlinteresse. Formale Begründung liegt nun vor Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in seiner Urteilsbegründung die Rechtsauffassung, dass die Einschränkungen für die Landwirtschaft in den Roten Gebieten und die...
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