Anpassung der Energiekosten zum neuen Jahr
Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit fossilen Brennstoffen heizen oder Auto fahren, werden ab 2026 einen höheren CO2-Preis auf Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel zahlen. Galt 2025 und in den Jahren davor noch ein gesetzlich festgelegter CO2-Preis (zuletzt 55 Euro je Tonne CO2), wird er ab dem neuen Jahr in einem vorgegebenen Preiskorridor ermittelt. Künftig bildet sich der CO2-Preis über den Handel mit Emissionshandelszertifikaten in einer Spanne zwischen 55 Euro und 65 Euro je Tonne CO2. Für die Verbraucherpreise bedeutet dies nur eine geringe Erhöhung: Wie in den letzten Jahren üblich, führt der CO2-Preis zu einer Preissteigerung von bis zu etwa 3,0 Cent pro Liter bei Benzin und Diesel und bis zu 0,22 Cent je kWh bei Erdgas.
Dem entgegen haben sich die Strompreise an den europäischen Großhandelsmärkten seit der Energiekrise stark beruhigt.

Für 2026 wird eine eher stabile bis leicht sinkende Strompreisentwicklung für Haushalte erwartet – mit regionalen und individuellen Unterschieden, meldet das BMUKN. Besonders kostendämpfend wirke hier der wachsende Anteil erneuerbarer Energien im deutschen Stromnetz, der derzeit durchschnittlich bei rund 54 Prozent liegt, mit stetig wachsender Zunahme.
Weitere Entlastungen ab 2026
Um proportionale Mehrbelastung der privaten Haushalte abzumildern wurden laut BMUKN eine Reihe von Entlastungen beschlossen, von denen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen ab 2026 profitieren:
- Absenkung der Gasspeicherumlage: Die Gasspeicherumlage wird 2026 weiter reduziert. Diese Umlage wurde eingeführt, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, belastete jedoch Gasverbraucherinnen und -verbraucher zusätzlich. Die Absenkung wirkt direkt preisdämpfend auf die Gasrechnung.
- Absenkung der Stromsteuer für Handwerk, Mittelstand und energieintensive Branchen: Die reduzierte Stromsteuer für Unternehmen senkt Produktionskosten und stabilisiert Preise entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Damit werden mehr als 600.000 produzierende Unternehmen sowie die Land- und Forstwirtschaft entlastet, also auch mittelständische Betriebe – angefangen von der Fleischerei, der Bäckerei über energieintensive Unternehmen bis hin zum Baugewerbe. Diese Maßnahme belastet den Bundeshaushalt mit etwa drei Milliarden Euro jährlich. Davon profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher indirekt, etwa durch geringere Preise für Waren und Dienstleistungen.
- Anhebung der Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer und war als Teil des Klimaschutzprogramms 2030 explizit zur Entlastung des zeitgleich eingeführten CO2-Preises auf fossile Brennstoffe eingeführt worden. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden im Jahr 2026 um ungefähr 1,1 Milliarden Euro und ab 2027 jährlich um etwa 1,9 Milliarden Euro entlastet. Mit der ebenfalls beschlossenen Aufhebung der Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie als Alternative zur Entfernungspauschale.
Hinzu kommen Entlastungen wie Netzentgeltstabilisierungen und der Ausbau erneuerbarer Energien tragen dazu bei, die Strompreise langfristig zu stabilisieren und Preisschwankungen zu begrenzen.
17 Millarden Euro
Insgesamt soll dies bei den Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen etwa zehn Milliarden Euro Entlastung im Jahr bei den Energiekosten bringen– zusätzlich zur bereits bestehenden Entlastung von 17 Milliarden Euro durch die Übernahme der damaligen EEG-Umlage für erneuerbare Energien. Haushalte, die Strom und Gas beziehen, können 2026 durch die zusätzlichen Entlastungen bei den Stromkosten durchschnittlich etwa 160 Euro sparen (bei 20.000 kWh Jahresverbrauch).
Bereits seit 2023 wird der CO2-Preis mit dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz in Abhängigkeit von der Gebäudeeffizienz zwischen Vermietenden und Mietenden aufgeteilt – je schlechter der Gebäudezustand, desto höher der Anteil, den die Vermietenden zu tragen haben. Beziehende von Grundsicherung seien durch den CO2-Preis nicht belastet, da die Kosten für Miete und Heizung übernommen werden, soweit sie als angemessen eingeschätzt werden. Bei der Ermittlung von Wohngeld berücksichtigt eine CO2-Komponente den CO2-Preis, so dass die individuelle Belastung abgedämpft werde.
Ziel der CO2-Bepreisung sei es, den Umstieg auf klimafreundliche Alternativen, am besten mit erneuerbarem Strom wie E-Autos und Wärmepumpen, zu beschleunigen und damit sparsamere und saubere Technologien zu fördern. Die Einnahmen aus dem CO2-Preis für Wärme und Verkehr fließen in den Klima- und Transformationsfonds, aus dem Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und zum Umstieg auf erneuerbare und emissionsfreie Energien finanziert werden. Hierzu zählt die Bundesförderung für Effiziente Gebäude, die vor allem selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer zugutekommt.


