
Seit 1. Februar bleibt nur eine Stunde
Ausnahmen gibt es gemäß dem Seite 6 des Merkblatts 35 des LTZ (ab Stand Juli 2024, aktuelle Version vom Februar 2025) allerdings auch:
Die Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn sie wegen Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach dem Aufbringen eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall muss die Einarbeitung unverzüglich erfolgen, sobald die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
Festmist von Huf- oder Klauentieren, Kompost und organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem nachgewiesenen Trockensubstanzgehalt von weniger als 2 % oder mit keinem wesentlichen Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N müssen nicht eingearbeitet werden.
Harnstoff darf nur noch mit Ureasehemmstoff oder bei unverzüglicher Einarbeitung (spätestens innerhalb von 4 Stunden) aufgebracht werden.


