Ausnahmeregelungen laufen am 17. Mai 2019 aus
Ab 18. Mai 2019 können nur noch Rinder, Schafe, Ziegen und Gatterwild mit einem wirksamen Impfschutz oder mit einem Antikörpernachweis gegen das Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) aus Baden-Württemberg in BTV-8-freie Regionen anderer Bundesländer verbracht werden. Das teilt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) mit.
Artikelzusammenfassung
Die Zusammenfassung wird von einer KI generiert und kann inhaltliche Fehler enthalten.
- Veröffentlicht am
Wegen der steigenden Temperaturen und der damit verbundenen vermehrten Aktivität der Gnitzen (Bartmücken) als Überträger von BTV-8 haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die bisherigen Sonderregelungen am 17. Mai 2019 auslaufen. Dieses Datum bezieht sich auf den Zeitpunkt des Transports. Damit dieser durchgeführt werden kann, müssen die erforderlichen Laborbefunde beim Verbringen nach den bisherigen Regelungen bis dahin vorliegen.
Zusätzliche Untersuchung
Das Verbringen von Kälbern ist weiterhin mit Tierhaltererklärung möglich, sofern die Muttertiere geimpft wurden. Es gibt jedoch eine Änderung: Sind die Muttertiere nicht bereits vor Beginn der Trächtigkeit geimpft, ist zusätzlich eine Blutprobenahme und Laboruntersuchung auf BTV erforderlich. Eine Repellentbehandlung ist dagegen nicht erforderlich. Die neuen Tierhaltererklärungen für Kälber von Muttertieren mit wirksamem Impfschutz vor Trächtigkeitsbeginn und bei Impfung im Verlauf der Trächtigkeit sind künftig zu verwenden und müssen die Kälber begleiten.
Der Handel von Tieren ohne Impfschutz oder Antikörpernachweis ist innerhalb von Deutschland in BTV-8-freie Regionen nicht mehr möglich. Dies gilt auch für Kälber von nicht geimpften Muttertieren.
Regelungen ab 18. Mai
Für das Verbringen von Rindern, Schafen, Ziegen und Gatterwild aus Baden-Württemberg in andere Regionen, die frei von BTV-8 sind, bedeutet dies ab 18. Mai 2019:
- Tiere mit einem in der HI-Tier Datenbank eingetragenen, wirksamen Impfschutz gegen BTV-8 können aus dem Sperrgebiet (Baden-Württemberg) ohne weitere Untersuchung verbracht werden; geimpfte Schafe und Ziegen sind ebenfalls einzeln zu erfassen und müssen von der Tierhaltererklärung für geimpfte Schafe und Ziegen begleitet werden.
- Kälber von Muttertieren, die bereits zu Trächtigkeitsbeginn einen wirksamen Impfschutz haben, können wie bisher mit Biestmilchverabreichung und Tierhaltererklärung verbracht werden. Für diese Tiere ist die neue Tierhaltererklärung zu verwenden, die auf der Homepage des MLR und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamts Aulendorf – Diagnostikzentrum eingestellt ist oder bei den Veterinärämtern angefordert werden kann.
- Kälber von Muttertieren, die erst nach dem Trächtigkeitsbeginn geimpft wurden, können verbracht werden, sofern neben der Biestmilchverabreichung und Tierhaltererklärung zusätzlich eine PCR-Untersuchung durchgeführt wurde. Auch für diese Tiere ist die neue Tierhaltererklärung zu verwenden.
- Schlachttiere können unter den bisherigen Bedingungen zur Schlachtung verbracht werden, das heißt die Tiere müssen vor dem Transportbeginn gesund sein, was in der Tierhaltererklärung für Schlachttiere zu bestätigen ist.
- Sofern kein wirksamer Impfschutz vorliegt, können die zu verbringenden Rinder, Schafe, Ziegen und Gatterwild auf Antikörper gegen BTV untersucht werden. Dies können beispielsweise Tiere sein, die bereits geimpft wurden, jedoch noch keinen wirksamen Impfschutz haben. Bei einem Antikörpernachweis sind die Tiere geschützt und können in BTV-8-freie Regionen in Deutschland verbracht werden.
- Zucht- und Nutztiere ohne wirksamen Impfschutz bzw. ohne Antikörper gegen BTV-8 können aus Baden-Württemberg nicht mehr in freie Gebiet innerhalb von Deutschland verbracht werden. Dies gilt auch für Kälber von nicht geimpften Muttertieren.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium strebt mit anderen EU-Mitgliedstaaten bilaterale Verträge an, damit Rinder, Schafe, Ziegen und Gatterwild unter den genannten Bedingungen künftig dorthin verbracht werden können.




