Weitere Erläuterungen zum Antragserfahren
Inzwischen liegen die von der EU-Kommission überarbeiteten Entwürfe zum Hilfspaket von 500 Millionen Euro vor, in dem weitere Anpassungen vorgenommen wurden. Auch nach der Sitzung des EU-Expertenausschusses am 25. August 2016 sind die letzten Details immer noch nicht endgültig geklärt. Änderungen in wesentlichen Punkten sind jedoch unwahrscheinlich.
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Für das mit 150 Millionen dotierte EU-Beihilfeverfahren ergeben sich nun folgende Inhalte: Antragsberechtigt sind ausschließlich Milcherzeuger, die Kuhmilch erzeugen und diese abliefern. Das bedeutet, dass reine Direktvermarkter und Milcherzeuger anderer Tierarten bei diesem Programm nicht antragsberechtigt sind. Ferner werden nur die Antragsteller zugelassen, die bis einschließlich Juli 2016 ihre Rohmilch an Erstaufkäufer (z. B. eine Molkerei oder eine Erzeugergemeinschaft) abgeliefert haben. Dies wird von Seiten der Kommission damit begründet, dass eine solche Vorgabe in Verbindung mit dem Zeitpunkt der Antragstellung im September 2016 einfacher zu kontrollieren sei. Lösungen für eventuelle Härtefälle (z. B. Ausfall der Milcherzeugung...
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