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Mindestabstände vergrößert: Zwei Meter für Flächenkulturen

Anwender von Pflanzenschutzmitteln müssen ab sofort neue Mindestabstände zu Anwohnern (Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§17 PflSchG), zu Grundstücken mit Wohnbebauung und privat genutzten Gärten) und Personen, die sich zeitweise in der Umgebung der behandelten Fläche aufhalten (z. B. benachbarte Wege nutzen), einhalten. Die Abstände betragen bei Spritz- bzw. Sprühanwendungen zwei Meter in Flächenkulturen und fünf Meter in Raumkulturen. Die Anpassung der Mindestabstände war notwendig, weil die europaweit harmonisierte Bewertung der Exposition bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst wurde.

Veröffentlicht am
Mayer
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