Nachweis aktiver Landwirt: Neues Bürokratiemonster droht
Im Gegensatz zu 2015 droht für das Antragsjahr 2016, dass alle Landwirte, die zwischen 5.000 Euro Direktzahlungen (Geringfügigkeitsschwelle) und 38 Hektar (nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeit) liegen, einen Nachweis erbringen müssen, dass sie zu Recht nicht auf der Negativliste stehen.
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Ein Betrieb, der auf der Negativliste steht, ist zunächst einmal von den Direktzahlungen ausgeschlossen, kann dann aber wieder von der Negativliste genommen werden, wenn er bestimmte Nachweise erbringt (siehe dazu Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2016, Seite 4 und 5). Bislang mussten nur die Betriebe, die auf der Negativliste standen, einen solchen Nachweis erbringen. Den Nachweis, dass eine aktive Betriebsinhaberschaft vorliegt müssten nun alle Betriebsinhaber erbringen, die innerhalb der o. g. Grenzen liegen und folgende Maßnahmen beantragen: Direktzahlungen Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve Ausgleichszulage für benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete FAKT Maßnahmen „Ökologischer Landbau „ und...
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