Tierwohl kann man messbar machen
Der Gesetzgeber fordert, dass Tieren „keine Schmerzen, Leiden oder Schäden“ (§1 TierSchG) zugefügt werden. Für die Praxis ist diese Definition des Begriffs der Tiergerechtheit jedoch zu allgemein. Der DLG-Fachausschuss für Tiergerechtheit hat ihn deshalb im DLG-Merkblatt 383 „Tiergerechtheit auf dem Prüfstand“ deutlich präzisiert: „Mit dem Begriff der Tiergerechtheit wird beschrieben, in welchem Maß die Haltungsumwelt das Wohlbefinden der Tiere sichern kann und die Anpassungsfähigkeit der Tiere nicht überfordert, Verhaltensmuster nicht einschränkt und somit Schmerzen, Leiden oder Schäden vermieden werden.“
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Da die genannten Befindlichkeiten des Tieres wie Schmerz, Leiden oder Wohlbefinden nicht direkt zugänglich sind, müssen – je nach Gegenstand der Betrachtung, d. h. der Haltungsumwelt – entsprechende indirekte Zeiger, sprich Indikatoren verwendet werden. In Frage kommen hier Indikatoren z. B. aus den Bereichen Tierverhalten (Ethologie), Tiergesundheit, Physiologie, Leistung, Kondition oder Hygiene. Im Rahmen der freiwilligen DLG-Prüfverfahren für Tierhaltungseinrichtungen werden deshalb für jeden Prüfrahmen die entsprechend anzuwendenden Indikatoren mit dem DLG-Fachausschuss für Tiergerechtheit und der zuständigen DLG-Prüfungskommission abgestimmt. Auf Basis der für Nutztiere wissenschaftlich gut dokumentierten arteigenen Verhaltensmuster...
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