Bei Nachlässigkeit gibt es keine Entschädigung
Mit dem neuen Tiergesundheitsgesetz, das seit 1. Mai 2014 in Kraft ist, wurde die Biosicherheit auf den landwirtschaftlichen Betrieben rechtlich verankert. Tierhalter haben demnach dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in ihren Bestand eingeschleppt noch aus ihrem Bestand ausgeschleppt werden.
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Es können im Seuchenfall Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse entfallen, wenn keine ausreichenden Maßnahmen getroffen wurden. Deshalb sollten die Geflügelhalter die Biosicherheitsmaßnahmen ergreifen, die rechtlich in der Geflügelpest-Verordnung, der Geflügelsalmonellen-Verordn-ung und der EU-Verordnung 1774/2002 mit Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte festgehalten wurden.
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