Kein Freilandgeflügel in Feuchtgebieten
Nach der neuen Geflügelpestverordnung darf Geflügel im Freien gehalten werden, wenn sich der Betrieb weder in einem Restriktionsbetrieb noch in der Nähe eines Feuchtgebietes noch in einem geflügeldichten Gebiet befindet.
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Laut Auskunft vom baden-württembergischen Landwirtschaftsministerium (MLR) ist in Baden-Württemberg im Abstand von 500 m von folgenden Feuchtgebieten keine Freilandhaltung möglich: l entlang des Bodensees, l am Rhein von Weil am Rhein bis Mannheim, l am Neckar von Mannheim bis Eberbach und von Rottenburg bis Stuttgart-Mühlhausen, l an der Donau von Sigmaringen bis Ulm, l am Federsee, am Rohrsee und am Breitenauer See. Für die verschiedenen Regionen in Baden-Württemberg wird die Geflügeldichte ausgerechnet. Landwirte außerhalb eines geflügeldichten Gebietes brauchen bloß an ihr zuständiges Landratsamt zu melden, wenn sie ihre Tiere wieder frei laufen lassen, erklärt Dr. Klaus Gossger vom MLR. Landwirte in geflügeldichten Gebieten können...
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