BGH hebt Urteil zur Futtermittelhaftung auf
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat aktuell einen Urteilsspruch des Oberlandesgerichtes (OLG) Oldenburg vom Juni 2013 aufgehoben. Das Oberlandesgericht hatte entschieden, dass ein Futtermittelunternehmer nach § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verschuldensunabhängig für Schäden haftet, die Abnehmern seines Futtermittels entstehen. Dies gelte auch dann, wenn lediglich ein Verdacht über die Mangelhaftigkeit des Futters bestehe.
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Hintergrund ist die Lieferung für eine Legehennenanlage der Klägerin, eine Futtermittelherstellerin, im November 2010. Bei einer Untersuchung anderer im selben Zeitraum hergestellter Futtermittel stellte die Klägerin eine Überschreitung der zulässigen Dioxinkonzentration fest, die sich auf eine Verunreinigung von zugekauften und von ihr verarbeiteten Fetten zurückführen ließ. Als das Ergebnis der Untersuchung Ende Dezember 2010 vorlag, hatte der Beklagte das gelieferte Futter bereits verfüttert. Über den Jahreswechsel 2010/2011 wurden zwei Ställe des Beklagten von dem zuständigen Landrat gesperrt. Die Klägerin erstattete dem Beklagten zwar den Schaden, der durch die Entsorgung der während der Handelssperre produzierten Eier entstand,...
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