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Gerichtsurteil

Stalltechnik: Wer haftet, wenn sich Tiere verletzen?

Verletzt sich ein Tier an mangelhafter Stalltechnik, haftet der Verkäufer nur bei eigenem Verschulden. Das hat das OLG Brandenburg entschieden.
von Dietrich Rössel Erschienen am 14.05.2025

Artikelzusammenfassung


Die Zusammenfassung wird von einer KI generiert und kann inhaltliche Fehler enthalten.
Ein Konstruktionsfehler an einem Fressgitter führte zu einer schweren Verletzung – doch der Händler haftet nur bei eigenem Verschulden. © 2016 Valery Evlakhov/Shutterstock.com

Das OLG Brandenburg (Az.: 6 U 50/18) hat entschieden, dass der Verkäufer von mangelhaftem Zubehör, an dem sich ein Tier in der Folge verletzt, nur dann für diese Verletzungen haftet, wenn er die Mängel schuldhaft – also mindestens fahrlässig – übersehen hat.

Der Händler, der nicht selbst Hersteller war, hatte Zubehör für die Tierhaltung verkauft, an denen sich ein Tier schwer verletzte (konkret ging es um ein Fressgitter für Pferde, an dem die Tiere sich wegen eines Konstruktionsfehlers einklemmen konnten). Der Verkäufer, der selbst nicht Hersteller war, haftete hier aber nicht auf Schadensersatz.

Zwar bestehe nach § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB zunächst eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein solches Verschulden vorliege. Es gebe aber keine generelle Obliegenheit eines Verkäufers, zu untersuchen, ob die von ihm eingekauften und weiterverkauften Gegenstände mangelfrei seien. Das sei allenfalls der Fall, wenn das Zubehör leicht erkennbar in gefahrenträchtiger Weise gestaltet sei. Ein Verschulden des Herstellers müsse sich der Verkäufer ebenfalls nicht zurechnen lassen.

Da es hier nur um die kaufrechtliche Schadensersatzpflicht ging, blieben weitere Fragen unerörtert. Es ist bei einer solchen Konstellation durchaus denkbar, dass der Käufer aufgrund der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes einen direkten Anspruch gegenüber dem Hersteller hat. Das zu prüfen, ist aber eine Frage des Einzelfalles.

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