
Wurst: Hüllen und Clips müssen austariert sein
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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Wurstproduzent Hülle und Abbinder der Wurst nicht zur Füllmenge rechnen darf, sondern deren Gewicht bei der Gewichtsangabe abziehen („austarieren“) muss. Das Eichamt hatte einer Produktionsfirma untersagt, Wurstverpackungen in den Verkehr zu bringen, bei denen die nicht verzehrbaren Bestandteile (Hüllen und Clips) zum Füllgewicht hinzugerechnet wurden.
Diese behördliche Entscheidung wurde nun in letzter Instanz bestätigt. Das Eichgesetz und die Fertigpackungsverordnung bestimmten, dass auf vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge anzugeben sei. Daher sei die Untersagung des Eichamtes rechtmäßig gewesen. So hatte auch das erstinstanzliche Gericht entschieden. Das Berufungsgericht hatte die Verbotsverfügung dann allerdings erste einmal aufgeboben.





