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Aufzeichnungen vervollständigen

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Nun sollte man die Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vervollständigen. Nach Art. 67 der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 ist jeder berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, Aufzeichnungen elektronisch oder schriftlich zu führen und drei Jahre aufzubewahren. In den Aufzeichnungen müssen vermerkt sein: der Zeitpunkt der Anwendung, die Kulturpflanze, die behandelte Fläche, die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, die verwendete Menge und die anwendende Person. Zudem müssen nach § 11 Pflanzenschutzgesetz alle Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen unter Angabe der Anwender, auch Lohnunternehmer oder aushelfende Nachbarn, zusammenführen. | Dr. Friedrich Merz, Pflanzenschutzdienst am...
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