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Aufzeichnungen vervollständigen

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Die Winterzeit sollte man nutzen, um die Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu vervollständigen. Nach Art. 67 der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 ist jeder berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, Aufzeichnungen elektronisch oder schriftlich zu führen und drei Jahre aufzubewahren. In den Aufzeichnungen müssen vermerkt sein: der Zeitpunkt der Anwendung, die Kulturpflanze, die behandelte Fläche, die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, die verwendete Menge und die Anwenderin oder der Anwender. Die Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben müssen zudem nach § 11 Pflanzenschutzgesetz alle Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen unter Angabe der jeweiligen Anwender, auch Lohnunternehmer oder...
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