Im neuen Jahr gibt es auch Änderungen im Steuerrecht. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Umsatz von mehr als 600.000 Euro können ab dem Jahr 2022 keine Umsatzsteuerpauschalierung mehr anwenden. Maßgebend für die Umsatzgrenze ist das Kalenderjahr des Vorjahres. Deshalb sollte man prüfen, ob im Kalenderjahr 2021 die Umsatzgrenze erstmalig überschritten wurde und man dann ab 1. Januar 2022 die Regelbesteuerung anwenden muss. Senkung des Steuersatzes für pauschalierende Landwirte: Ab dem Jahr 2022 wird der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte von 10,7 Prozent auf 9,5 Prozent gesenkt. Damit kommt es ab 2022 für Landwirte zu einer steuerlichen Mehrbelastung. Wer größere Investitionen plant, sollte vorher...