Bei der Beweidung ist Vorsicht geboten
Rechtlich ist die Form der Bewirtschaftung von FFH-Mähwiesen nicht vorgegeben, auch wenn der Name des Lebensraumtyps die Mahd ins Zentrum stellt. Beweidung ist also prinzipiell erlaubt. Wichtig ist nur, dass sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert. Wobei darauf zu achten ist, behandelt die dritte Folge unserer Serie zu den FFH-Mähwiesen.
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