Testangebot mindestens zweimal pro Woche
Alle Beschäftigten müssen nach Paragraf 5 SARS-CoV-2-ArbSchV mindestens zweimal pro Woche ein Angebot für einen Coronaschnelltest oder Selbsttest von ihrem Arbeitgeber erhalten. Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieser Tests.
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