Für Pflanzenschutzmittel, die als Gefahrstoffe eingestuft sind, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts. Für den Transport von kleinen Mengen gibt es jedoch Ausnahmen: Nach dem „Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" (ADR) ist der Transport vom Händler zum eigenen Betrieb für den direkten Verbrauch von Gefahrgutvorschriften ausgenommen. Voraussetzung ist, dass die Mittel noch am gleichen Tag ausgebracht werden. Das Lagern der Pflanzenschutzmittel im Betrieb zählt nicht zum direkten Verbrauch. Für Transporte zu diesem Zweck gelten höchstzulässige Mengen und die „1000-Punkte-Regel". Werden verschiedene Stoffe gemeinsam transportiert, so wird die Menge...