Wertvolle Inhaltsstoffe gezielt nutzen
Betriebe, die Gärreste erzeugen und über keine eigenen oder keine ausreichenden eigenen Ausbringungsflächen verfügen, müssen nach der Düngeverordnung (DüV) seit dem 1. Januar 2020 mindestens neun Monate Lagerkapazität für die anfallenden flüssigen Gärreste nachweisen können. Durch Gärrestaufbereitung kann der Lagerraum verringert werden.
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