Bei der Beantragung der Soforthilfe musste der Antragsteller bestätigen, dass er durch die Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist und dadurch eine Existenzbedrohung vorlag. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der tatsächliche Umsatzeinbruch oder der Sach- und Finanzaufwand geringer war als befürchtet, ist der Antragsteller zu einer unverzüglichen Mitteilung an die auszuzahlende Stelle und zur Rückzahlung der überzahlten Beträge verpflichtet. Bei Nichtbeachtung kann der Straftatbestand des Subventionsbetruges vorliegen.