Die vom Bund und den Ländern gezahlten Corona-Soforthilfen von bis zu 30.000 Euro sind bei den Unternehmen als steuerpflich tige Betriebseinnahme zu erfassen. Wird trotz der Krise im Jahre 2020 ein positives zu versteuerndes Einkommen erwirtschaftet, wird hierauf der individuelle Einkommensteuersatz angewendet. Die Finanzbehörden werden in der Regel über die Zahlung der Zuschüsse informiert.