Nur ein Bruchteil der Kosten ist gedeckt
Wird ein Tierbestand wegen eines Seuchenausbruches auf Anweisung der Behörde getötet, hat der Tierhalter nach dem Tiergesundheitsgesetz Anspruch auf eine Entschädigung von der Tierseuchenkasse. Bezahlt wird allerdings nur der gemeine Marktwert der Tiere sowie ein Teil der Stallreinigungs- und Desinfektionskosten. Weitere Kosten und den Ertragsausfall muss der Landwirt tragen.
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