In Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte müssen nach § 3 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung innerhalb von drei Jahren (sechs Kalenderhalbjahren) bei einer amtlich anerkannten Kontrollwerkstätte vorgestellt werden. Das Regierungspräsidium bekommt seit der Verlängerung des Prüfturnus Rückmeldung, dass bei den Geräten angestaute Mängel zutage treten. Diese Tatsache und eventuell fehlende Eigenkontrolle der Kunden erschweren den Betriebsablauf an den Prüfterminen. Ein Ausbringgerät, das schon bei der Sichtprüfung auf dem Betrieb undichte Verbindungen und Schläuche, unregelmäßige Spritzfächer oder nachtropfende Düsen aufweist, wird in der Regel von der Kontrollstelle zurückgewiesen. Sichtbare Mängel sollten daher zuvor in Ordnung gebracht...