Tierwohl-Ansprüche in Mastställen steigen
Vollspaltenböden in den Buchten, keine getrennten Liege-und Laufflächen und harte Beläge für das Ruhen und Wiederkäuen: Ein verbreitetes Verfahren für die Bullenmast. Niedersachsen möchte das nun ändern und hat im vergangenen Jahr Leitlinien für Mastrinderställe aufgelegt. Die sind zwar nicht rechtsgültig, sollen aber für Neu- und Umbauten bindend sein. Ein Vorstoß, der Folgen haben könnte, auch hierzulande so der Tenor auf einem Workshop für Bullenmäster vergangene Woche in Bad Boll (Landkreis Göppingen).
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Wer nach konkreten Vorgaben für die Rindermast sucht, sucht bisher vergeblich. Denn anders als für Kälber bis zu einem Alter von sechs Monaten, gibt es keine gesetzliche Regelung in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNtV) für Mastrinder, die älter als sieben Monate sind. Für diese Tiere gilt ausschließlich der gesetzliche Rahmen des Tierschutzgesetzes. Genauer gesagt: Paragraf zwei, wonach die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen und die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden darf, dass den Tieren dadurch Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Mehr Platz in den Buchten Eine...
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