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Vermieter sind verpflichtet, einmal im Jahr eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Zwar bleibt nach Ende der Abrechnungsperiode ein Jahr Zeit, die Abrechnung zu erstellen, doch sollte diese Frist nicht ausgenutzt werden. Denn wenn der Mieter berechtigte Einwände hat, kann der Vermieter die Abrechnung korrigieren – allerdings nur innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist. Wird die Abrechnung erst kurz vor Fristablauf erstellt, bleibt meistens keine Zeit zur Korrektur. Ist die Abrechnungsfrist erst einmal abgelaufen, hat der Vermieter keinen Anspruch mehr, Nachzahlungen vom Mieter zu erhalten. Darauf weist Karl Wanner, Vorstand von Haus und Grund Lindau, hin. Die schriftlich abgefassten Abrechnungen müssen übersichtlich sein. Aus der...
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