Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ein Urteil bestätigt, das einem Bauherren auferlegte, seinen Erdaushub zu beseitigen. Der Bauherr hatte Bauaushub seines privaten Bauvorhabens auf zwei eigenen Grundstücken abgelagert, dagegen klagte ein Nachbar, der die Beseitigung der Erde und eine Begrünung der Fläche forderte. Der Gerichtshof teilte die Ansicht der Erstinstanz, dass es sich bei Ablagerung nicht um eine Geländeauffüllung handelt, die abfallrechtlich als ordnungsgemäße Verwertung zu beurteilen sei. Dies treffe nur zu, wenn der Aushub ein anderes Material ersetze, das sonst zum Einsatz gekommen wäre.