Die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) festgesetzte Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel wird auch im Rahmen der Einzelfallgenehmigungen gewährt. Empfänger von Sammelgenehmigungen werden über den Antragsteller über geänderte Bescheide informiert.