Abschreibung von Zahlungsansprüchen
Nach der Verabschiedung der neuen Grundsätze der Zahlungsansprüche im Rahmen der neuen GAP-Grundverordnung (Art. 21 Abs. 2 EU-VO 1307/2013 vom 17. Dezember 2013) ab dem 1. Januar 2015 ist nunmehr klar, dass die bisher zugekauften Zahlungsansprüche zeitlich befristet sind und daher abgeschrieben werden können.
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