Die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2016/Frühjahr 2017 endet am 30. Juni 2017. Darauf weist die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) die Landwirte hin und bittet sie, ihre Nachbauerklärungen per Post oder online unter www.stv-bonn.de fristgerecht einzureichen. Nach aktueller Rechtsprechung sind Landwirte dazu verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung von sich aus zu zahlen. Grundlage ist das sogenannte Vogel-Urteil vom 25. Juni 2015 (Rs C - 242/14) des Europäische Gerichtshofs (EuGH). Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten dann zu Saatzwecken im eigenen Betrieb erneut einsetzen, wenn...