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BVD-Verordnung ist beschlossene Sache

Bei der Bekämpfung des Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) in der Rinderhaltung setzen Bund und Länder in Zukunft auf durchgängigere Maßnahmen. Mit der neu aufgelegten BVDV-Verordnung wird ab Januar 2011 eine allgemeine Untersuchungspflicht auf BVDV eingeführt. Sie gilt für alle Rinder, die nicht älter als sechs Monate sind, und für Tiere, die aus einem bestehenden Bestand gebracht werden sollen. Kälber, die nach Inkrafttreten der Neuregelung geboren worden sind, und die von Rindern stammen, die tragend in den Bestand eingestallt wurden, müssen laut der neuen Verordnung unverzüglich untersucht werden. Auch Rinder, bei denen klinische Anzeichen darauf schließen lassen, dass sie an der Mucosal Disease (MD) erkrankt sind, müssen schnellstmöglich getestet werden.

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Wurde bei einem Rind eine BVDV-INfektion festgestellt, muss der Besitzer das betroffene Tier spätestens 60 Tage nach der ersten Untersuchung nochmals auf die Erkrankung testen lassen.Ein persistent BVDV-infiziertes Rind muss sofort getötet werden, abweichend davon darf es auch direkt zur Schlachtung gebracht werden. Nachständige Behörden können von der Untersuchungspflicht absehen, wenn alle Rinder eines Bestandes ausschließlich in Stallhaltung gemästet und anschließend ohne Umwege zur Schlachtung abgegeben werden. Sie können andererseits auch für verendete Rinder und Totgeburten eine Untersuchung auf BVDV anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung geboten erscheint.
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