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Pflanzenschutz aktuell

Neue Auflagen zum Schutz der Bienen

Welche neuen Auflagen gelten zum Bienenschutz? Der amtliche Pflanzenschutzdienst klärt auf.
Veröffentlicht am
Mit neuen Auflagen sollen Bienen noch besser geschützt werden.
Mit neuen Auflagen sollen Bienen noch besser geschützt werden.PublicDomainPictures/Pixabay

Biscaya und Calypso (Wirkstoff: Thiacloprid) haben die neue Auflage NB6613 erhalten:

„Das Mittel darf an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nicht in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer (Azole) angewendet werden, es sei denn, die Anwendung dieser Mischung an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, ist ausweislich der Gebrauchsanleitung des Fungizids erlaubt. Die Bienenschutzverordnung in der geltenden Fassung ist zu beachten.“

Unbedenkliche Azole

Propulse und Proline (Wirkstoff: Prothioconazol) gehören zu den unbedenklichen Azolen und haben die neue Auflage NB6645 erhalten:

„Das Mittel darf in Mischung mit einem als nicht bienengefährlich eingestuften Insektizid aus der Gruppe der Neonikotinoide an blühenden Pflanzen und Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, angewendet werden, sofern dies ausweislich der Gebrauchsanleitung des Insektizids erlaubt ist.“

Tankmischungen von Biscaya oder Calypso mit Azol-Fungiziden mit der Auflage NB6645 bleiben folglich weiterhin als nicht bienengefährlich (B4) eingestuft und können auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden. Mischungen der Mittel mit anderen Azol-Fungiziden müssen so angewendet werden, dass blühende Pflanzen nicht getroffen werden. Sie sind als bienengefährlich (B1) eingestuft.

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