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Notfallzulassung nach Artikel 53

Funguran gegen Cercospora einsetzbar

Funguran progress hat eine Zulassung für Notfallsituationen nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gegen Cercospora beticola in Zuckerrübe bekommen. Die Zulassung gilt ab dem 10.07.2018 bis zum 06.11.2018 für 120 Tage. 

Veröffentlicht am

Von der Zulassungsbehörde festgesetztes Anwendungsgebiet und Aufwandmenge nach Art. 53: 

  • Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen Cercospora beticola Blattflecken an Zuckerrüben auf Flächen mit einer nachgewiesenen Fungizid-Resistenz des Erregers wie nachfolgend beschrieben beschränkt.
  • Die Anwendungen dürfen ausschließlich bei  Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis erfolgen.
  • Aufwandmenge: 2,5 kg/ha, max. Wasseraufwand 400 l/ha.
  • Maximal 2 Anwendungen je Jahr und Kultur; 
  • Anwendungszeitpunkt: BBCH 39-49 bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis.
  • Erläuterungen zum Aufwand: Bei Behandlungen mit niedriger Dosierung (mit verminderter Wirksamkeit, z. B. im ökologischen Pflanzenbau) kann die Anzahl der Behandlungen erhöht werden, solange die für die Kultur und das Jahr vorgesehene Gesamtaufwandmenge nicht überschritten wird.
  • Wartezeit: 14 Tage;
  • Auflagen Gewässerschutz: NW 607-1, 90% - 10 m; 
  • Anwendungsbestimmungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG: NW468, NT620, SF194-1, SS110-1, SS120-1, SS2202, NW262, NW264, SB001, SB005, SB010, SB111, SB166
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