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Südtirol

Entschädigung bei Verbot von Hagelnetz und Schutzfolie

In Südtirol nimmt der Anteil der mit Hagelnetz überspannten Flächen zum Schutz der Kulturen zu. Um das Landschaftsbild nicht zu beeinträchtigen, können Gemeinden nach einem Gesetz aus dem Jahr 1997 das Anbringen von Netzen oder Schutzfolien in bestimmten Gebieten untersagen. Wie die Provinz Bozen mitteilt, wurden für solche Verbote nun Entschädigungen für die betroffenen Betriebe festgelegt. Die Entschädigung ist jährlich zu entrichten und gilt für die Dauer des Verbots, wenn dafür eine Hagelversicherung abgeschlossen wird.
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Darf in Südtirol zum Schutz des Landschaftsbildes in einer Zone kein Hagelnetz oder keine Schutzfolie über einer Obstanlage errichtet werden, gewährt die Landesregierung künftig eine Entschädigung, wenn eine Hagelversicherung abgeschlossen wird.
Darf in Südtirol zum Schutz des Landschaftsbildes in einer Zone kein Hagelnetz oder keine Schutzfolie über einer Obstanlage errichtet werden, gewährt die Landesregierung künftig eine Entschädigung, wenn eine Hagelversicherung abgeschlossen wird. Werner-Gnann

Im Gespräch mit der Landesregierung Bozen und dem Südtiroler Bauernbund als repräsentativer Vertretung der Obstbauern wurden nun Richtlinien und Höhe der Entschädigung festgelegt. Das soll ein einheitliches Vorgehen sicherstellen. Basis der Berechnung ist dabei die Differenz zwischen den Kosten, die dem Landwirt aufgrund der Versicherung und gleichzeitiger Nichtabdeckung der Kulturen mit Netzen oder Schutzfolien entstehen und den ersparten Kosten für Erstellung und Betrieb einer Netz- bzw. Folienabdeckung. Geeinigt haben sich die Parteien dabei auf eine Bandbreite von 1600 bis 2500 Euro als Entschädigung für das Anbringungsverbot von Hagelschutznetzen. Bei Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen im Kirschenanbau belaufen sich die entsprechenden Zahlen auf ein Minimum von 1600 Euro und ein Maximum von 4100 Euro. Dabei erfolgt die Entschädigung bei Neuanpflanzung von Apfel- und Kirschbäumen in einer mit dem Verbot belegten Zone ab dem zweiten Standjahr.

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