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Arbeitskalender Weinbau

Tipps für den Januar

Zwischen dem Rebschnitt kann die Winterruhe auch für Papierkram und Fortbildungen genutzt werden. Hier die aktuellen Weinbautipps:
Veröffentlicht am
Regina Klein

Fortbildung Sachkunde

Die Zeit außerhalb der Vegetation ist sehr gut geeignet für Fortbildungsmaßnahmen beispielsweise zur Sachkunde im Pflanzenschutz. Nutzen Sie hierzu die Onlineangebote des Weinbauverbands Württemberg zusammen mit dem Verlag Eugen Ulmer (www.ulmer-akademie.de) oder die Württemberger Weinbautagung. Zudem gibt es regionale Angebote der Landwirtschaftsverwaltung, von Erzeugergemeinschaften oder des Weinbaurings. Bis zum Ende des jeweiligen Dreijahreszeitraumes muss jeder Anwender von Pflanzenschutzmitteln mindestens vier Stunden nachweisen können. Der persönliche Dreijahreszeitraum steht auf der Rückseite der Karte zum Sachkundenachweis.

Sachkunde für Ausländische Mitarbeiter

Mit Ausnahme einfacher Hilfstätigkeiten ist für den Kauf und die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln der Nachweis der Sachkunde erforderlich. Die Anerkennung der Sachkunde ausländischer Mitarbeiter ist grundsätzlich möglich. Benötigt werden hierfür das Zeugnis mit beglaubigter Übersetzung sowie gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift.

Düngeverordnung

Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngern darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Dies betrifft auch Trester, Kompost oder Mist. Dünger, wie zum Beispiel Trester, mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (mehr als 0,5 Prozent Phosphat in der Trockenmasse) dürfen in der Sperrfrist vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.

Neue Pflanzrechte

Vom 1. Januar bis 28. Februar 2023 kann bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ein Antrag auf Zuteilung von Neupflanzrechten gestellt werden. Rechte ab einer Hangneigung von 15 Prozent werden priorisiert vergeben. Die Genehmigungsbescheide werden bis zum 1. August eines jeden Jahres versendet. Genehmigungen für Neuanpflanzungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren nach Zuteilung. Es besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Pflanzung der genehmigten Fläche.

Noch mehr Arbeitshinweise lesen Sie in BWagrar 1/2023.

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