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Pflanzenschutz aktuell

Aufzeichnungen vervollständigen

Die Winterzeit sollte man nutzen, um die Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu vervollständigen.
Veröffentlicht am

Nach Art. 67 der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 ist jeder berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, Aufzeichnungen elektronisch oder schriftlich zu führen und drei Jahre aufzubewahren. In den Aufzeichnungen muss

  • der Zeitpunkt der Anwendung,
  • die Kulturpflanze,
  • die behandelte Fläche,
  • die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels,
  • die verwendete Menge und
  • die Anwenderin bzw. der Anwender vermerkt sein.

Die Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben müssen zudem nach § 11 Pflanzenschutzgesetz alle Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen unter Angabe der jeweiligen Anwender, z. B. auch Lohnunternehmer oder aushelfende Nachbarn, zusammenführen. Die Aufzeichnungen können im Rahmen der üblichen Betriebskontrollen überprüft werden.

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