Aufzeichnungen vervollständigen
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Nach Art. 67 der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 ist jeder berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, Aufzeichnungen elektronisch oder schriftlich zu führen und drei Jahre aufzubewahren. In den Aufzeichnungen muss
- der Zeitpunkt der Anwendung,
- die Kulturpflanze,
- die behandelte Fläche,
- die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels,
- die verwendete Menge und
- die Anwenderin bzw. der Anwender vermerkt sein.
Die Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben müssen zudem nach § 11 Pflanzenschutzgesetz alle Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen unter Angabe der jeweiligen Anwender, z. B. auch Lohnunternehmer oder aushelfende Nachbarn, zusammenführen. Die Aufzeichnungen können im Rahmen der üblichen Betriebskontrollen überprüft werden.