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BWW Digital Artikel BWW Digital Artikel Alte Sachkundenachweise sind ab 26. November ungültig

Sachkundenachweis Pflanzenschutz

Nur noch bis zum 26. November 2015 gelten die bisherigen Nachweise für die Sachkunde im Pflanzenschutz. Nach diesem Termin darf als Nachweis für die Sachkunde nur noch der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat akzeptiert werden. Der Handel ist verpflichtet, nach diesem Termin Pflanzenschutzmittel für berufliche Anwender nur noch gegen Vorlage des Nachweises abzugeben.

Veröffentlicht am
So sieht der neue Sachkundenachweis Pflanzenschutz aus. Ab dem 26. November darf der Handel Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich für berufliche Anwender zugelassen sind, nur noch gegen Vorlage dieses neuen Sachkundenachweises in geeigneter Weise abgeben.
So sieht der neue Sachkundenachweis Pflanzenschutz aus. Ab dem 26. November darf der Handel Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich für berufliche Anwender zugelassen sind, nur noch gegen Vorlage dieses neuen Sachkundenachweises in geeigneter Weise abgeben.Foto: Ganninger-Hauck
Anwender von Pflanzenschutzmitteln und Personen, die über den Pflanzenschutz beraten, sowie Ausbilder/Sachkundige, die andere Personen, wie Auszubildende oder Personen, die Hilfstätigkeiten ausführen, anleiten oder beaufsichtigen, und Personen, die gewerbsmäßig Pflanzenschutzmittel verkaufen (auch im Internet), müssen nach diesem Termin den neuen Sachkundenachweis besitzen. Die neuen Regelungen fußen auf der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSch SachkV), die am 6. Juli 2013 in Kraft getreten ist. „Alt-Sachkundige" ¿ Personen, die ihre Sachkunde im Pflanzenschutz vor dem 14. Februar 2012 erworben haben ¿ und ihren neuen Sachkundenachweis fristgerecht bis zum 26. Mai 2015 beantragt haben, können wie bisher Pflanzenschutzmittel...
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